Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-1a (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-3 (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-4 (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/119#abs-5 (5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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